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   BGH, 09.02.1984 - I ZR 201/81   

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BGH, 09.02.1984 - I ZR 201/81 (https://dejure.org/1984,1994)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1984 - I ZR 201/81 (https://dejure.org/1984,1994)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1984 - I ZR 201/81 (https://dejure.org/1984,1994)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachforderungsanspruch eines Güternahverkehrsunternehmers - Arglisteinrede gegen die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem tarifwidrig vereinbarten Entgelt - Vereinbarung eines tarifwidrigen Entgelts in Kenntnis der Tarifwidrigkeit - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arglisteinwand gegenüber dem Anspruch des Güternahverkehrsunternehmers auf Zahlung des Differenzbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 909
  • TranspR 1984, 199
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.11.1969 - I ZR 6/68

    Güternahverkehr - Tarifwidriges Entgelt - Nachforderungsanspruch - Verjährung

    Auszug aus BGH, 09.02.1984 - I ZR 201/81
    Denn dem Gesichtspunkt der Tarifsicherung kommt auch hier - insbesondere wegen des Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung eines leistungsfähigen Güternahverkehrs - eine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BGH Urt. v. 11.12.1968 - I ZR 96/67 - LM GüKG Nr. 34; Urt. v. 28.11.1969 - I ZR 6/68 - LM GüKG Nr. 37; st. Rspr.).

    In dem Senatsurteil vom 28.11.1969 - I ZR 6/68 - (LM GüKG Nr. 37) waren maßgebliche Grundlage die zwischen den Parteien bereits längere Zeit andauernden Geschäftsbeziehungen und ein besonderes wirtschaftliches Entgegenkommen des Auftraggebers mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Transportunternehmers.

  • BGH, 11.01.1974 - I ZR 89/72

    Anspruch des Frachtführers auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem

    Auszug aus BGH, 09.02.1984 - I ZR 201/81
    Es fehlt aber auch der wesentliche - vom Senat in den Urteilen vom 11.01.1974 - I ZR 89/72 - LM ZPO § 304 Nr. 35 und vom 03.07.1974 - I ZR 55/73 - noch einmal herausgestellte - Erfordernis, wonach das Vertrauen des Auftraggebers nur bei offenkundigen Fällen echter wirtschaftlicher Hilfe für einen notleidenden Transportunternehmer rechtserheblich ist.
  • BGH, 22.06.1979 - I ZR 98/77

    Voraussetzungen des Einwands der Arglist - Anspruch des

    Auszug aus BGH, 09.02.1984 - I ZR 201/81
    Nur das dadurch begründete Vertrauen auf den Fortbestand eines einmal vereinbarten (tarifwidrigen) Entgelts, das regelmäßig bei Verstößen gegen die zwingenden Tarife angesichts der Bedeutung der Tarifsicherung nicht gegenüber einem Nachforderungsanspruch mit Erfolg eingewendet werden kann, sollte ausnahmsweise den Einwand der Arglist rechtfertigen (vgl. auch BGH Urt. v. 22.06.1979 - I ZR 98/77 - LM BGB § 242 (Cd) Nr. 219).
  • BGH, 11.12.1968 - I ZR 96/67

    Ausführung eines Transports des Aushubs von mehreren Fuhrunternehmen - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 09.02.1984 - I ZR 201/81
    Denn dem Gesichtspunkt der Tarifsicherung kommt auch hier - insbesondere wegen des Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung eines leistungsfähigen Güternahverkehrs - eine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BGH Urt. v. 11.12.1968 - I ZR 96/67 - LM GüKG Nr. 34; Urt. v. 28.11.1969 - I ZR 6/68 - LM GüKG Nr. 37; st. Rspr.).
  • BGH, 03.07.1974 - I ZR 55/73

    Transport von Baumaterial - Vereinbarung von unter dem tariflich zulässigen

    Auszug aus BGH, 09.02.1984 - I ZR 201/81
    Es fehlt aber auch der wesentliche - vom Senat in den Urteilen vom 11.01.1974 - I ZR 89/72 - LM ZPO § 304 Nr. 35 und vom 03.07.1974 - I ZR 55/73 - noch einmal herausgestellte - Erfordernis, wonach das Vertrauen des Auftraggebers nur bei offenkundigen Fällen echter wirtschaftlicher Hilfe für einen notleidenden Transportunternehmer rechtserheblich ist.
  • BGH, 20.11.1986 - I ZR 87/84

    Verjährung der tariflichen Nachforderungsansprüche des

    Jedoch ist auch bei ihm im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines leistungsfähigen Güternahverkehrs der Gesichtspunkt der Tarifsicherung von ausschlaggebender Bedeutung, wie aus den Aufsichts- und Kontrollbefugnissen der Erlaubnisbehörde (§ 87 Satz 1 GüKG), den Überwachungsaufgaben der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 87 Satz 2 i.V. mit § 55 Abs. 1 und 2 GüKG) und aus der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 98 Nr. 1 GüKG folgt (BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 201/81, LM BGB § 242 Cd Nr. 255 Bl. 2 R = DB 1984, 2454; st. Rspr.).

    Demgemäß hat der Senat die Voraussetzungen für den Arglisteinwand nur dann für gegeben erachtet, wenn zwischen den Vertragsparteien länger andauernde Geschäftsbeziehungen bestehen, die den Auftraggeber zu dem auch für den Frachtführer erkennbaren Vertrauen berechtigen, das bisherige tarifwidrige Entgelt werde auch in Zukunft gelten, und wenn ferner der Tarifverstoß von der Absicht des Auftraggebers getragen ist, dem Frachtführer in einer existenzbedrohenden Notlage zu helfen (Urt. v. 22.6.1979 - I ZR 98/77, LM BGB § 242 Cd Nr. 219 Bl. 2 = MDR 1979, 909; Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 201/81, a.a.O.).

  • BGH, 20.11.1986 - I ZR 86/84

    Verjährungsfrist für die Vergütungsansprüche eines Transportunternehmers -

    Jedoch ist auch bei ihm im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines leistungsfähigen Güternahverkehrs der Gesichtspunkt der Tarifsicherung von ausschlaggebender Bedeutung, wie aus den Aufsichts- und Kontrollbefugnissen der Erlaubnisbehörde (§ 87 Satz 1 GüKG), den Überwachungsaufgaben der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 87 Satz 2 i.V. mit § 55 Abs. 1 und 2 GüKG) und aus der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 98 Nr. 1 GüKG folgt (BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 201/81, LM BGB § 242 Cd Nr. 255 Bl. 2 R = DB 1984, 2454; st. Rspr.).

    Demgemäß hat der Senat die Voraussetzungen für den Arglisteinwand nur dann für gegeben erachtet, wenn zwischen den Vertragsparteien länger andauernde Geschäftsbeziehungen bestehen, die den Auftraggeber zu dem auch für den Frachtführer erkennbaren Vertrauen berechtigen, das bisherige tarifwidrige Entgelt werde auch in Zukunft gelten, und wenn ferner der Tarifverstoß von der Absicht des Auftraggebers getragen ist, dem Frachtführer in einer existenzbedrohenden Notlage zu helfen (Urt. v. 22.6.1979 - I ZR 98/77, LM BGB § 242 Cd Nr. 219 Bl. 2 = MDR 1979, 909; Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 201/81, a.a.O.).

  • BGH, 15.01.1998 - I ZR 128/95

    Pflicht des Transportunternehmers zur behördlichen Vorlage tarifwidriger

    Aufgrund dieser Beanstandung der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr hätte die Klägerin als Frachtunternehmerin erkennen können - positive Kenntnis vom Tarifverstoß ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 201/81, TranspR 1984, 199, 200 m.w.N.) -, daß für die Zulässigkeit der mit dem Beklagten vereinbarten Transportvergütung die Bestimmungen des Landessondertarifs schüttbare Güter maßgeblich waren und daß der vereinbarte Satz ohne Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 Landessondertarif tarifwidrig war.
  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 27/95

    Vereinbarung tarifwidriger Beförderungsentgelte; Berufung des

    Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1984 - I ZR 201/81, TranspR 1984, 199, 200, m.w.N.).
  • BGH, 23.04.1998 - I ZR 269/95

    Wirksamkeit eines Beförderungsvertrages mit untertariflicher

    Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sich die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich einer tarifgerechten Frachtvergütung zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1984 - I ZR 201/81, TranspR 1984, 199, 200; TranspR 1997, 420, 421 = VersR 1998, 211 [BGH 05.06.1997 - I ZR 27/95] ).
  • BGH, 05.02.1987 - I ZR 106/85

    Zulässigkeit eines nachträglichen Verzichts von Vereinbarungen eines

    Jedoch ist auch bei ihm im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines leistungsfähigen Güternahverkehrs der Gesichtspunkt der Tarifsicherung von ausschlaggebender Bedeutung, wie aus den zuvor erörterten Aufsichts- und Kontrollbefugnissen der Erlaubnisbehörde, den Überwachungsaufgaben der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr und aus der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 98 Nr. 1 GüKG folgt (BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 201/81, LM BGB § 242 Cd Nr. 255 Bl. 2 R = DB 1984, 2454; Urt. v. 20.11.1986 - I ZR 87/84, Umdr. S. 19, 20 jeweils m.w.N.).
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